Allgemeine Geschäftsbedingungen Jochen Kirchhof Baumaschinen und Werkzeuge

1. Gültigkeit

Wir vermieten Bagger, Radlader, Rüttelplatten, Baumaschinen und andere Werkzeuge und Zubehör ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, sofern nicht zwingende Vorschriften dem Entgegenstehen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Vermietungen, selbst wenn bei Vertragsabschluss nicht erneut ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Es ist ausdrücklich festgelegt, dass der Vermieter den Einbezug von AGB durch den Mieter ablehnt

2. Angebote und Preisanfragen

Anfragen bezüglich angeboten und Preisen, die dazu dienen, potenzielle Kunden zu informieren, müssen klar als solche gekennzeichnet werden. Die bereitgestellten Angebote und Preisinformationen sind unverbindlich und abhängig von der Verfügbarkeit der Geräte. Mietaufträge können auf verschiedene Weise abgeschlossen werden, entweder mündlich, schriftlich oder telefonisch. Die genauen Vertragsdetails werden in unserer Auftragsbestätigung mitgeteilt und sind für beide Vertragsparteien bindend, es sei denn, es erfolgt umgehend ein ausdrücklicher Widerspruch.

3. Einsatz und Nutzung

Der Mieter trägt die Verantwortung für die Beschaffenheit des Bodens und die Einsatzmöglichkeiten des Mietgeräts. Es liegt in seiner Pflicht, uns unaufgefordert über Durchfahrtshöhen und -breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes und etwaige Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu informieren oder sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn entsprechend zu erkundigen. Unsere Geräte dürfen ausschließlich zu Ihrem in der Bedienungsanleitung beschriebenen zwecks genutzt werden und dabei die jeweiligen zulässigen Belastungsgrenzen nicht überschreiten.Es ist ausnahmslos untersagt, Sandstrahlarbeiten durchzuführen. Das Gerät muss zum Ende der Mietzeit ohne Beschädigung und in voll funktionsfähigem Zustand gemäß den vorherigen Bestimmungen zurückgegeben werden. Sollte der Mieter vor der Rückgabe Mängel feststellen, die eine unmittelbare Weiterverwendung des Geräts infrage stellen oder Schäden entdecken, ist er dazu verpflichtet, den Vermieter bei der Rückgabe darauf hinzuweisen.

4. Termine und Übergabe

4.1
Der Vermieter trägt sorge das der Mietgegenstand nur in einsatzfähigem Zustand vermietet wird. Die Liefertermine gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung als Fixtermine. Sollte so eine Vereinbarung nicht in schriftlicher Form vorliegen so gelten alle Angaben zu Lieferungen als unverbindlich. Sollte der Vermieter bei der Lieferung in Verzug geraten, haftet er dem Mieter lediglich bis zu dem Betrag, den der Mieter als Mietpreis für den Zeitraum des Verzugs entrichtet hätte, sofern der Verzug auf leichter Fahrlässigkeit eintritt. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Mieter hat zusätzlich die Möglichkeit, nach einer angemessenen Frist und der klaren Ankündigung der Ablehnung, vom Vertrag zurückzutreten, anstatt Schadenersatz zu verlangen. Anbaugeräte oder Zusatzausrüstung unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen

4.2
Vor der Übernahme des Geräts hat der Mieter die Pflicht, den Zustand zu überprüfen und einen Zustandsbericht anzufertigen. Der festgehaltene Zustand des Mietgeräts zum Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Parteien verbindlich. Sollten bei der Übergabe Schäden oder Mängel vorhanden sein, die nicht im Bericht dokumentiert wurden, trägt der Mieter die Beweislast für diese sichtbaren oder erkennbaren Schäden.

5. Betriebsanleitung

Jeder Mieter ist verantwortlich vor Inbetriebnahme alle Ihm zur Verfügung stehenden Dokumente (Bsp.: Bedienungsanleitung & Wartungshinweise) zu sichten und diese folgenden Vorschriften (Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften) strikt einzuhalten. Verletzt der Mieter diese Obliegenheit, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden. Der Mieter ist dazu angehalten, die Betriebsstoffstände gemäß der Bedienungsanleitung täglich zu kontrollieren. Sollten Undichtigkeiten auftreten, sind diese umgehend dem Vermieter zu melden. Der Mieter ist ebenfalls in der Pflicht, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Folgeschäden zu vermeiden. Er ist dazu verpflichtet, das Mietgerät äußerst schonend zu verwenden und zu transportieren, um jeglichen übermäßigen Verschleiß oder Beschädigung zu vermeiden.

Falls Mängel am Mietgegenstand nach der Inbetriebnahme auftreten, müssen sie sofort dem Vermieter mitgeteilt werden. Eine Weitervermietung oder die Überlassung des Geräts an Dritte ist dem Mieter untersagt. Er trägt die Verantwortung dafür, dass nur befugte Personen mit den Mietgeräten arbeiten, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und schriftlich von ihm dazu beauftragt wurden. Eine Weitervermietung oder sonstige Weitergabe durch den Mieter ist gänzlich ausgeschlossen. Zu den berechtigten fahren zählen Personen, welche die nötigen Qualifizierungen nachweisen kann oder eine ordnungsgemäße Einweisung erhielt.

6. Obhutspflicht

Es liegt in der Verantwortung des Mieters, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Mietsache vor Diebstahl, Unterschlagung, Verlust und jeglicher Art von Beschädigungen zu schützen. Für Schäden, die aufgrund einer solchen Vernachlässigung entstehen, haftet der Mieter. Die Verantwortung des Mieters bleibt so lange bestehen, bis das Mietgerät ordnungsgemäß an den Vermieter zurückgegeben wurde. Es liegt in der Verantwortung des Mieters nachzuweisen, dass er seine Verantwortung in Bezug auf mögliche Beschädigungen oder Verluste der Mietsache eingehalten hat.
In keinem Fall ist es möglich ein Mietgegenstand, der sich im Eigentum einer Finanzierungsgesellschaft oder Leasinggesellschaft befindet, in Irgendeiner Weise zu belasten, zu verschenke, zu verpfänden oder den Mietgegenstand zu veräußern.

7. Gewährleistung, Haftung & Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung und Gewährleistung beschränken sich gemäß den vorherigen Bestimmungen wie folgt: Eventuelle Beanstandungen müssen umgehend und innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich eingereicht werden. Später erhobene Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, und jegliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadensersatz, einschließlich Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bleiben davon unberührt.

Unsere Haftung tritt nur dann in Kraft, wenn dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Mieter haftet für Schäden, die durch den Einsatz des Geräts bei Dritten verursacht werden, während es unter seiner Verantwortung verwendet wird. Er stellt den Vermieter in solchen Fällen von jeglichen Ansprüchen frei. Für Unfälle und andere Schäden ist der Mieter grundsätzlich für alle Schäden am Gerät verantwortlich, die durch den Unfall verursacht werden, sofern sie nicht aus dessen Ausfall resultieren. Sollten Dritte allein oder überwiegend zur Schadensentstehung beitragen, übertragen wir unsere Ansprüche gegen den Dritten, einschließlich möglicher Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz, nach Zahlung des Schadens auf den Mieter.

Falls wir uns bemühen, Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, bedeutet dies nicht, dass wir dazu verpflichtet sind, die Ansprüche weiterzuverfolgen. Es wird dem Mieter dringend empfohlen eine Zusatzversicherung gegen Bruch abzuschließen, um Geräte- und Folgeschäden abzudecken. Sollte der Mieter diese Versicherungen nicht abschließen, verzichtet er auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung abgedeckt wären, und auf jegliche Einwendungen, die sich ergeben hätten, wenn die Versicherung in Kraft gewesen wäre. Versicherungen werden zu den gängigen Marktbedingungen direkt im Namen des Mieters mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Dennoch tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns ab, soweit Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist dafür verantwortlich, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten.

Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, uneingeschränkt für Schäden aus den folgenden Ursachen: a) den Selbstbehalt; b) übermäßiger Benutzung und Bruch, c) Verletzung von Kontrollpflichten, insbesondere bei nicht durchgeführten Kontrollen; d) Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht berechtigten Fahrer; e) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Alkoholeinfluss. f) Aufgrund des vom Mieter bei Übernahme bestätigten ordnungsgemäßen Zustands des Geräts, insbesondere der Bereifung, trägt der Mieter das alleinige Risiko von Reifenschäden. Reifenschäden sind nicht durch die Maschinen-Zusatzversicherung abgedeckt und müssen gemäß den vorherigen Bestimmungen ersetzt werden. g) Schäden durch besondere Gefahren des Einsatzes: – auf Wasserbaustellen – im Bereich von Gewässern – auf schwimmenden Fahrzeugen – bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage. Der Mieter muss nachweisen, dass er den Schaden in den Fällen b), c) und f) nicht schuldhaft verursacht hat und in den Fällen d) und e) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In jedem Fall haftet der Mieter sowohl für das Verhalten seines Fahrers als auch für sein eigenes Verhalten.

Im Falle von Diebstahl und Unterschlagung gelten abweichende Selbstbeteiligungssätze entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Versicherung, bis hin zur Möglichkeit einer unbeschränkten Haftung.

8. Abrechnung

Der Mietpreis wird auf Basis einer normalen Schicht von täglich 8 Stunden oder bei wöchentlicher Miete von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) berechnet. Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen und werden zusätzlich berechnet. Bei monatlicher Miete dienen die jeweiligen kalendarischen Werktage als Grundlage für die Abrechnung. Falls es aufgrund von Feiertagen zu Abweichungen der kalendarischen Werktage zwischen den Bundesländern kommt, werden die Werktage des Bundeslandes berücksichtigt, in dem sich der Mietgegenstand befindet.

Die Miete ist auch dann fällig, wenn die normale Schichtzeit oder die kalendarischen Werktage bei Wochen- oder Monatsmieten nicht vollständig genutzt werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, geeignete Kontrollgeräte zur Ermittlung der Mietzeit einzusetzen und diese als Grundlage für die Abrechnung zu verwenden. Über die reguläre achtstündige Schichtzeit hinaus geleistete Stunden gelten als Überstunden. Diese werden bei Beendigung der Mietzeit angegeben und mit 1/8 des Tagesmietsatzes pro Stunde abgerechnet. Änderungen am Auftrag, insbesondere Kürzungen, müssen rechtzeitig angekündigt werden.

9. Zurückbehaltungsrecht

Des weiteren behalten wir uns das Recht vor, eventuell noch ausstehende Leistungen so lange zurückzuhalten, bis sämtliche rückständigen Zahlungen beglichen wurden. In diesem Fall verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend.

Zusätzlich erlischt jegliche Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wir haben auch die Möglichkeit, je nach unserer Entscheidung entweder die weitere Bereitstellung von Geräten von der vollständigen Begleichung des entsprechenden Auftragswerts abhängig zu machen oder uns nach unserer Wahl ganz oder teilweise von der Erfüllung des Vertrags zurückzuziehen, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf weiteren Einsatz hat. In diesem Fall berechnen wir als Ersatz eine Pauschale in Höhe von 25% des Auftragswerts, es sei denn, wir können einen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter belegt, dass kein oder ein deutlich geringerer Schaden entstanden ist.

Der Mieter kann seine eigenen Gegenansprüche gegen den Vermieter nicht aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche des Mieters sind entweder unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden.

10. Gerichtsstand und Recht

Das anwendbare Recht für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist ausschließlich das Deutsche Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsverbindung ergeben, einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen, ist, soweit gesetzlich möglich, ausschließlich der Sitz des jeweiligen Vermieters oder nach seiner Wahl der Gerichtsort, der in seinen Auftrags-, Bestätigungs- oder Rechnungsdokumenten angegeben ist.

Stand: 12.2024